Anstricharbeiten mit 3% Mehrwertsteuer
Seit dem 1. Januar 1992 beträgt der normale Satz der Mehrwertsteuer 15%. Um den Wohnungsbau zu fördern, hat der Staat für die Schaffung und die Renovierungsarbeiten einer Wohnung den superermäßigten Steuersatz von 3% eingeführt. Bedingung ist, dass die zu errichtende oder zu renovierende Wohnung als Hauptwohnung vom Eigentümer direkt oder einer Drittperson indirekt genutzt wird.
Unter Wohnung versteht man ein Gebäude oder Teilgebäude, das eine klare und unterscheidbare Baueinheit (z.B. Appartement) darstellt, welche zu Hauptwohnzwecken genutzt werden kann, Keller, Garage und das innere gemeinsame Eigentum inbegriffen.
Die gleichzeitige Benutzung zu Hauptwohnzwecken und anderen Zwecken gibt Recht auf fiskalische Vergünstigung, unter der Bedingung, dass die Fläche, die für Hauptwohnzwecke reserviert ist, drei Viertel der Gesamtfläche überschreitet. Wenn die entsprechende Fläche kleiner oder gleich besagtem Anteil ist, wird die fiskalische Vergünstigung nur proportional dem Teil gewährt, der für Hauptwohnzwecke reserviert ist.
Unter den laut großherzoglichem Beschluss vom 30. Juli 2002 festgelegten Begrenzungen und Bedingungen kann der superermäßigte Steuersatz von 3% beim Innen- und Außenanstrich sowie dem Velegen von Bodenbelägen einschließlich der respektiven Lieferungen direkt angewandt werden.
Besagte Arbeiten müssen innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb abgeschlossen sein. Unter Erwerb versteht man den entgeltlichen Erwerb (z.B. Kauf) und den unentgeltlichen Erwerb (z.B. Schenkung, Erbschaft) einer Wohnung.
Das Gleiche gilt für wesentliche Verbesserungsarbeiten an einer Wohnung, die mindestens zwanzig Jahre alt ist zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeiten beginnen. Diese Arbeiten müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beginn abgeschlossen sein. Mehrere Renovierungsperioden können mit oder ohne Unterbrechungen aufeinander folgen.
Nach Erhalt eines die Bedingungen erfüllenden Auftrages stellen wir in Absprache mit dem Kunden einen Antrag für die direkte Anwendung des superermäßigten Satzes an die Verwaltung der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung. Dieser Antrag beinhaltet die Natur der zu leistenden Arbeiten, die Schätzung der Kosten sowie genaue Angaben, unser Unternehmen, das Gebäude und den Kunden betreffend und ist von beiden Parteien zu unterschreiben.
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